20.05.2012

News

Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

News von: Dr. Wegmann vom 27.05.2009

Der VIII Senat des BGH hat heute ein Urteil gesprochen, wonach der Mieter vom Vermieter Schadenersatz fordern darf, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Endrenovierungsklausel enthält und der Mieter dennoch renoviert hat.

Die Frage selbst war bereits sehr umstritten. Fast noch umstrittener war die Frage nach der Anspruchsgrundlage. Der BGH klärte dies nunmehr wohl abschließend und bewertete den Anspruch nach der Grundlage der ungerechtfertigten Bereicherung. Entscheident sei nicht, was die Renovierung dem Vermieter als Vorteil bringe sondern das, was der Mieter investiert habe.

Bislang liegt nur eine dürre Pressemitteilung vor, es bleibt abzuwarten, wie das Urteil begründet wurde. Erst dann kann gesagt werden, welche Konsequenzen daraus für Vermieter zu ziehen sind.

Da die vorliegende Pressemitteilung ausführt, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus der Tatsache, dass der Mieter ohne rechtliche Verpflichtung renoviert habe, steht zu befürchten, das Erstattungsansprüche auch dann entstehen, wenn die Klausel zur laufenden Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist und der Mieter dennoch renoviert hat.

Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07

Themengebiet: Rechtsprechung Mietrecht

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