20.05.2012

News

Flächenabweichung

News von: Dr. Wegmann vom 19.05.2009

Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % (nach unten) ab, kann der Mieter fristlos kündigen. Einer Begründung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist bedarf es nicht.

Die Kündigungstatbestände des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, das vollständige oder teilweise nicht rechtzeitige Gewähren des Gebrauchs stellt einen gesetzlich normierten Tatbestand der Unzumutbarkeit dar. Damit schließt sich der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH der bereits seit 2006 bekannten Rechtsprechung des für das Gewerberaummietrecht zuständigen XII. Zivilsenats an.

BGH, Urteil vom 29. April 2009, VIII ZR 142/08

Themengebiet: Rechtsprechung Mietrecht

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